
Kurz gesagt: Im Kanton Bern regelt Art. 79l EG ZGB die Abstände: 5 m für hochstämmige Bäume, die nicht Obstbäume sind, 3 m für hochstämmige Obstbäume, 1 m für Zwergobst und Zierbäume, wenn sie regelmässig auf 3 m Höhe geschnitten werden, und 50 cm für Ziersträucher bis 2 m Höhe. Gemessen wird ab Mitte Stamm.
Übersicht
| Pflanze | Mindestabstand zur Grenze |
|---|---|
| Hochstämmige Bäume (nicht Obst) | 5 m |
| Hochstämmige Obstbäume | 3 m |
| Zwergobst, Zierbäume (auf 3 m geschnitten) | 1 m |
| Ziersträucher bis 2 m | 0,5 m |
Hecken
Für Grünhecken verweist das Gesetz (Art. 79m EG ZGB) auf die Gemeinden. Viele Gemeinden geben Merkblätter zu Höhe und Abstand heraus. Zu Strassen gelten zudem Vorgaben für die Verkehrssicherheit.

Verjährung
Der Anspruch auf Beseitigung zu nahe gepflanzter Bäume und Sträucher verjährt im Kanton Bern nach 5 Jahren. Danach kann meist nur noch ein Rückschnitt verlangt werden. Wer pflanzt, sollte die Abstände von Anfang an einhalten.
Häufige Fragen
Ab wo wird gemessen?
Ab Mitte Stamm bis zur Grenze.
Gilt das auch für bestehende Bäume?
Ja, aber der Beseitigungsanspruch verjährt nach 5 Jahren.
Kann man mit dem Nachbarn etwas anderes vereinbaren?
Ja, schriftlich. Eine Dienstbarkeit im Grundbuch ist am sichersten.
Wer hilft bei Streit?
Zuerst das Gespräch, dann die Gemeinde oder eine Schlichtungsbehörde.